Zur Regelung von Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichtsvorstände und dem allgemeinen Prozessablauf bestimmt die Prozessordnung folgendes:
1. Gerichtliche Zuständigkeit
Generell vor Gericht behandelt werden sollen alle Straftaten, die eine tiefergreifende Investigation erfordern, um genaues Ausmaß und Hintergründe der Tat zu ergründen und dahinterliegende Netzwerke zu zerschlagen.
Außerdem ist eine zu vermutende besondere Schwere der Schuld ein Grund für eine gerichtliche Entscheidung.
Bei besonders schweren Straftaten wie Verschwörung gegen die Krone, Hochverrat und Ketzerei ist die Verweisung an einen Königlichen Vertreter bzw. einen Magier vom Kreis des Feuers zwingend.
2. Zuständigkeit der Stadtgerichtsbarkeit
- Generell: Sittendelikte, Finanzdelikte, Gewaltdelikte
- Ausnahmen: durch gerichtlich gesetzte Bußgelder geahndete Delikte erfordern kein weiteres Eingreifen des Gerichts.
3. Zuständigkeit der höheren Gerichtsbarkeit
Generell einem Magier des Feuers oder einem Paladin des Königs vorgelegt werden müssen alle Kapitaldelikte.
Der jeweilige Vertreter der höheren Gerichtsbarkeit kann den Fall jedoch wieder an den städtischen Richter zurückverweisen.
4. Strafprozess
Ein Strafprozess wird immer durch Vertreter der städtischen Justiz gegen einen einer Straftat bezichtigten Delinquenten geführt. Das Gericht hat dabei unter Zuhilfenahme der Miliz alle Tathintergründe und kriminelle Netzwerke hinter einem Einzeltäter soweit möglich zu ermitteln.
Das Urteil besteht in Freispruch oder einem frei durch das Gericht gesetzten Strafmaß.
5. Zivilprozess
Zivile Prozesse verhandeln Streitigkeiten fernab von Straftaten zwischen zwei Mitgliedern der Stadtgesellschaft. Das Gericht hat dabei vorrangig eine vermittelnde und konfliktlösende Funktion, aber auch die Möglichkeit, per Urteil einen Streit bindend zu klären.
6. Revision von Urteilen
Bei Strafprozessen kann eine Revision des Urteils durch einen Vertreter der höheren Gerichtsbarkeit beantragt werden.
Bei Zivilprozessen kann eine Revision des Urteils durch den Statthalter von beiden Gerichtsparteien beantragt werden.
Bei vorläufigen Urteilen durch Hauptmann, Kämmerer und Hafenmeister ist die Revision durch den Richter notwendig.
7. Bußgelder
Bußgelder können von jedem Mitglied der Stadtwache im Namen des Hauptmannes erhoben werden. Die Bußgeldordnung wird vom Richter verabschiedet.
Bedingung für die Bußgelderhebung anstelle eines gerichtlichen Prozesses ist, dass kein weiterer Ermittlungsbedarf zu Tathintergründen und damit möglicherweise zusammenhängenden Systematiken und verbrecherischen Netzwerken besteht.
Über mehrfache Wiederholungstäter und schwerere Vergehen ist gerichtlich zu entscheiden.
8. Die Richterstellung
Zum Richterposten berufen sind Paladine des Königs, Magier vom Kreis des Feuers und der gewählte Richter der Stadt Khorinis. Dabei ist zu beachten, dass sich Magier vornehmlich dem Richtspruch in Fragen des Kirchenrechtes annehmen. Der Richtspruch der Magier vom Kreis des Feuers ist wie der eines königlichen Paladins von größerem Gewicht als der des Richters.
9. Beisitzer
Bei aufwendigen Prozessen kann der Richter zwei oder bis zu vier Beisitzer aus dem Kreis der Bürgerschaft, des Patriziats oder der Adelsschicht der Stadt bestimmen. Bei großen Strafprozessen ist es üblich, dass anstelle des Richters selbst einer der Beisitzer oder der Gerichtsdiener die Anklage im Namen der Stadt ausfüllt.
10. Gerichtsdiener
Der Richter kümmert sich um die Anstellung und Beauftragung eines Gerichtsdieners, der ihn in seinem Amtswirken unterstützt, Botengänge übernimmt und bei Verhandlungen Protokoll führt.
Bei Strafprozessen kann der Gerichtsdiener auch im Namen des Richters als Vertreter der Anklage auftreten.
Der Gerichtsdiener verkündet außerdem per Aushang oder Ausruf die vom Richter gefällten Urteile.
11. Rechtsbeistände
Die Rechtsbeistände der Stadt Khorinis werden vom Gericht ernannt und sind vornehmlich als Rechtsberater zu sehen. Sie wirken ehrenamtlich oder auf Kostenbasis für Bürger, die sich nicht selbst vor Gericht zu verteidigen wagen. So übernehmen sie das Wort für den Angeklagten.
Es ist nicht ihre Aufgabe, einen Schuldigen vor der gottgewollten Gerechtigkeit zu schützen.
Grundsätzlich können auch sonstige Vertreter des Angeklagten diesen vor Gericht verteidigen.
12. Prozessablauf
Die Prozessgestaltung obliegt dem Richter.
Allerdings ist es bei Strafsachen üblich, den Prozess mit einer vollständigen Anklageschrift seitens des Gerichts zu beginnen, damit für den folgenden Ablauf klar ist, welche Anklagepunkte verhandelt werden.
Daraufhin folgt eine Stellungnahme des Angeklagten, woraufhin die Anklage ihren Vorwurf präzisiert.
Daraufhin werden Zeugen angehört und sonstige Prozesssachen geklärt.
Die Anklage hat nun erneut das Wort zu einer umfassenden Rede.
Darauf folgt die Verteidigungsrede des Angeklagten oder seines Rechtsbeistandes.
Das Gericht zieht sich hierauf zur Beratung zurück und verkündet schließlich das Urteil.
13. Erschwerende Umstände
Sämtliches die Strafverfolgung erschwerendes Verhalten wie die Flucht vor dem Gesetz, Vertuschung, Verleumdung und Meineid werden erschwerend auch auf die Schuld des Angeklagten angerechnet. Auch Außenstehende können als Mittäter belangt werden.
14. Mildernde Umstände
Mildernde Umstände sind stets bei Fahrlässigkeit gegeben. Des Weiteren ist das Schuldbekenntnis, erkennbar gezeigte Reue, das Offenlegen von Hintergründen und Komplizen so wie die freie Selbstbezichtigung als strafmildernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist die Verkettung von gegen den Beschuldigten gerichteten Verbrechen, die die Vermutung offenlassen, dass ein Handlungszwang zum Selbstschutz eigene Verfehlungen legitimiert, ein Grund, mildere Strafen auszusprechen oder von der Bestrafung ganz abzusehen.
Der Umstand der Notwehr gehört zu diesem rechtlichen Konstrukt.
15. Sondergerichtsbarkeit des Hauptmanns der Stadtwache
Der Hauptmann der Stadtwache ist befugt, bei leichten Straftaten ein Bußgeld zu verhängen oder ein vorläufiges Urteil in dringenden Angelegenheiten zu fällen, welches solange gültig ist, bis es von einem zum Richteramt Befugten geprüft wurde. Ist das Richteramt der Stadt Khorinis besetzt, ist dieser primär zu kontaktieren.
Der Richter kann das gefällte Urteil bestätigen oder einen Prozess anberaumen.
16. Sondergerichtsbarkeit des Kämmerers
Die Kämmerei kann bei finanzrechtlichen Verstößen Bußgelder aussprechen und die Gewerbelizenz eines Betriebs vorläufig entziehen. Bis zur gerichtlichen Klärung müssen lizenzlose Betriebe alle Verkaufstätigkeiten einstellen.
17. Sondergerichtsbarkeit des Hafenmeisters
Der Hafenmeister ist für eine ausreichende Durchsetzung des Gesetzes im Hafenviertel verantwortlich. Dabei wird die mangelhafte Übersichtlichkeit des Hafenviertels als juristische Schwierigkeit anerkannt sowie die Notwendigkeit, das städtische Gesetz durch Kompromisse und Sonderregelungen durchzusetzen.