Kasernenhorn aktualisiert
Beiträge von Benlin
-
-
-
-
Stellenbrett
Das Stellenbrett stellt einen kleinen Platz auf dem Schwarzen Brett der Stadt dar. Hier können Stellenanzeigen für Stellen aller Art veröffentlich werden. Die Anzeigen hängen solange, wie die Stelle verfügbar ist. Wenn die Stelle weg ist, sollte die Anzeige auch gelöscht werden.
-
[Aktualisierung am 24.09.]
Aktualisierung am 24.09.2022
- Patrizierstand: Von Nöten sind nun DREI Stimmen aus dem Adelsstand. Dazu zählen AUCH Ritter, Paladine, Hüter und Feuermagier. (Interne Ratssitzung)
- Adelsstand: Vier-Stufen-Neuerung von der Bürgerversammlung eingefügt.
- Aktualisierung: Ämterbelegung
- Erweiterung: Erweiterung der Ämter um die Stadtvögte, wobei der Erste Stadtvogt sich auch um die Annahme von Steuergeldern kümmt, während beide sich um die Verwaltung der städtischen Güter von Kornhof und Minen kümmern.
- Außerdem ist es geplant, aus der Handwerker-Gruppe in der Stadt einen Zunftmeister und aus der Bürgerschaft - anstelle des "Bürgerrates" einen "Bürgermeister der Unterstadt" wählen zu lassen. Beide Ämter erhalten gewisse Kompetenzen und gehören dem Ratsgremium direkt an, sind aber Ehrenämter.
[Aktualisierung am 05.02.2023]
Aktualisierung am 05.02.2023
- in §20 Wilderei eingefügt
- in §20 Schürfgut auf städtischen Expeditionen hinzugefügt
- Wilderei in der Bußgeldverordnung hinzugefügt
- einige alte Informationen entfernt und aktualisiert
[Aktualisierung am 08.02.2023]
Aktualisierung am 08.02.2023
- Einfügen des Betriebssteuergesetzes
[Aktualisierung am 20.02.2023]
Aktualisierung am 20.02.2023
- Punkt "gültige Dekrete" hinzugefügt
[Ktualisierung am 25.02.2023]
Aktualisierung am 25.02.2023
- Gesetze zur Strukturierung der Stadtwache eingefügt
- Kopfsteuergesetz eingefügt
[Aktualisierung am 15.04.2023]
- Städtische Ämter erweitert
- Ratsinformation zum Vogt hinzugefügt
[Aktualisierung am 19.04.2023]
OOC Info zum Adelsstand. Gefolge im RP Bildbar ab Adelsbrief (Rang1), eigene Rüstung ab Freiherr (Rang2)
Adlige zu diesem Zeitpunkt haben Bestandsschutz.
[Aktualisierung am 20.04.2023]
- §1a Lagerung im Steuergesetzbuch hinzugefügt
- §29 Wilderei im Strafgesetzbuch III Gewaltdelikte hinzugefügt
[Aktualisierung am 05.05.2023]
§1b ins Buch III Steuergesetz aufgenommen.
Aktualisierung am 05.09.2023
- Kasernenhorninformationen hinzugefügt
- Stelleninformationen aktualisiert
-
Änderungen am VIII.Buch - Steuergesetzbuch
§1 - Betriebssteuergesetz
Das Steuergesetz beinhaltet eine Grundsteuer aus 40 Gold, die jeden Monat zu zahlen ist.
Darüber hinaus wird ein Fünftel des Gewinns eines jeden Betriebes an die Stadt zur Erfüllung der Aufgaben jener gezahlt.
§1.1 - Der Gewinn aus dem die Steuer von einem Fünftel errechnet wird, ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Diese sind voneinander zu subtrahieren.
§2 - Vorgeschriebene Buchführung
Jeder Betrieb hat ein Betriebsbuch zu führen, in monatlichen Schema. Die Stadt stellt hierfür optional erleichternde Steuerformulare zur Verfügung.
Eigene Buchführungen haben dennoch den Standards zu entsprechen, die folgende Aufteilung haben:
- Eine Übersicht aller Einnahmen
- Eine Übersicht aller Ausgaben
- Eine nachvollziehbare Warenkalkulation
- Informationen zu Gehältern
§2.1 - Es sind sämtliche Einnahmen in Form des tatsächlich gezahlten Preises pro Ware anzugeben.
§2.2 - Ausgaben sind in der Regel ausschließlich Materialkosten.
§2.2.1 - Ausgaben sind je Material in einzelnen Positionen anzugeben. Ausnahmen sind anzufordern.
§2.2.1.1 - Die Quelle jedes Ankaufs ist in den Büchern anzugeben. Dasselbe gilt für Verkäufe.
§2.2.2 - Steuern sind keine Ausgaben.
§2.2.3 - Rück- & Ankäufe dürfen als Ausgaben mit dem tatsächlichen Rückkaufspreis geführt werden. Diese haben dem Betriebszweck zu entsprechen.
§2.3 Sollten die Bücher nach wiederholter Aufforderung nicht einer nachvollziehbaren Norm entsprechen, behält sich die Stadt das Recht vor ggf. Bußgelder zu verhängen oder Steuerbeiträge zu schätzen.
§3 - Steuerbefreiungen
Die Stadtverwaltung der Hafenstadt Khorinis kann Steuerbefreiungstatbestände festlegen. Diese sind nicht auf Ewigkeit garantiert.
§3.1 - Eine Steuerbefreiung liegt bei Aufträgen der Stadt vor. Auf diese wird aber in der Regel nochmals verwiesen.
§3.2 - Sonderaufträge des Ordens der Paladine sind in der Regel steuerbefreit.
§3.2.1 - Dies gilt nicht für die Anschaffungen der Paladine und Ritter aus privaten Gründen.
§3.2.2 - Weiterhin sind auch zivile sowie andere Angestellte des Ordens nicht von der Steuerbefreiung betroffen.
§3.3 - Das Handelskontor im Hafenviertel und somit dessen Handel mit der königlichen Handelsflotte ist steuerbefreit.
§4 - Steuerliche Absetzbarkeit
Hier eine Auflistung der von der Steuer absetzbaren sowie nicht absetzbaren Punkte. Diese Liste ist nicht endgültig und kann daher jederzeit erweitert oder gekürzt werden.
§4.1 - Sollten weitere Punkte ergänzt werden, weil ein exzessiver Missbrauch nicht berücksichtigter Umstände vorliegt, sind diese Steuern auch nachträglich zu entrichten.
§4.2 - Absetzbar sind:
§4.2.1 - 150 Gold Steuerfreibetrag für den Betriebsleiter.
§4.2.2 - Mitarbeiterfreibeträge sind im Steuerformular mit der Anzahl der Mitarbeiter anzugeben. Dabei können 100 Gold je Mitarbeiter angerechnet werden. Es können bis zu 3 Mitarbeiter angerechnet werden.
§4.2.3 - Miete des Betriebsgebäudes bei bewohnbaren Gebäuden zur Hälfte und bei unbewohnbaren Gebäuden die volle Summe.
§4.2.4 - Werkzeug, dass der Betrieb zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt für maximal drei Mitarbeiter.
§4.2.5 - Spendenbelege müssen als absetzbar von der Vogtei genehmigt werden. Spenden von Feuermagiern müssen nicht extra genehmigt werden.
§4.2.6 - Ein jeder Betrieb darf eine Truhe zur Lagerung von Geschäftseigentum steuerlich absetzen und als Ausgaben in den Büchern festhalten. Alle weiteren Truhen sind privat zu erwerben.
§4.3 - Nicht absetzbar sind:
§4.3.1 – Lohnkosten für externe Arbeiter, die nicht im Betrieb angestellt sind.
§4.3.1.1 – Ausnahmen sind hier:
- Lohn für Großwildjagden- In Absprache Lohn für freie Arbeiter bei größeren Bauprojekten
§4.3.2 - Ausgaben die nichts mit dem Betrieb zu tun haben.
§4.3.3 - Jegliche Ankäufe, die außerhalb der städtischen Gemeinschaft, des Klosters zu Khorinis und der königlichen Handelsflotte getätigt werden, dürfen nicht als Geschäftsausgaben angegeben und somit steuerlich absetzbar gemacht werden. Ausgenommen sind Waren, die auf keinem anderen nachweisbaren Weg erworben werden können.
§5 - Transparenz
§5.1 - Der Eintreiber hat jederzeit Zugang zu den Steuerunterlagen des Betriebs zu haben.
§5.2 - Die Unterlagen haben zu jeder Zeit in der Stadt zu verbleiben. Ausnahmen werden explizit genehmigt.
§5.3 - Bei jeder Eintreibung müssen die Unterlagen ungefragt vorgezeigt werden.
§5.4 – Sollten die Unterlagen über den geforderten Zeitraum von mindestens vier Monaten nicht vorgelegt werden, behält sich der Eintreiber das Recht vor die Steuer anhand der vergangenen Monatsbeiträge zu schätzen.
§5.5 Der Betrieb hat das Recht für den Zeitraum, in der der Betrieb, aufgrund von Abwesenheit jeglicher Mitarbeiter, ruht, die Steuerzahlung zu pausieren. Dies ist jedoch der Verwaltung mitzuteilen.
-
Faust fügt etwas zu den amtlichen Aushängen der Ratsmitglieder hinzu.
-
Stadtwache
Werte Einwohner von Khorinis,
seit geraumer Zeit stehen viele Vorschläge für eine Änderung unserer Stadtwache im Raum. Ein erster Vorschlag wurde an das Diskussionsbrett geschlagen. Die Diskussion erfolgte leider mit mäßiger Beteiligung. Darüber hinaus stellten sich die Einwohner unserer Hafenstadt immer wieder die Frage, wie wir unsere Wache strukturieren und wie diese eigentlich unsere Sicherheit garantieren soll. Die Rufe nach einer ordentlichen Struktur und einer fairen Gestaltung des Solds wurden immer wieder laut.
Nach reiflichen Überlegungen, die mit vielen Diskussionen einhergingen, wird der Stadtrat mit den folgenden Seiten die Stadtwache der Hafenstadt Khorinis neu strukturieren. Die Änderungen umfassen die Ränge, den Stellenplan und die Dienstzeiten der einzelnen Wachen.
gez. Statthalter Mikelsen
Dienstzeiten
Die Stadtwache rekrutiert sich aus den Einwohnern der Hafenstadt, die mindestens den Bürgertitel besitzen. Da der Krieg unsere Hafenstadt nur mäßig bedroht, ist die vollumfängliche Verfügbarkeit für den Dienst aller Mitglieder der Stadtwache nicht von Nöten. Lediglich ab den Rängen vier, fünf und sechs ist eine vollumfängliche Verfügbarkeit Voraussetzung für die Besetzung der Stelle.
Kann ein Mitglied der Stadtwache der unteren Ränge jedoch seine Zeit vollumfänglich der Wache widmen, so wird dies mit einem höheren Sold von fünfzehn Münzen und einer Befreiung von der Kopfsteuer, wie bei den obersten drei Rängen der Stadtwache, belohnt. Für Mitglieder der Stadtwache, die ihre Zeit nicht vollumfänglich der Stadtwache widmen gilt keine Kopfsteuerbefreiung.Mitglieder der Wache haben sich durch das Tragen der Rüstung der Stadtwache in Dienstzeiten entsprechend zu zeigen. Gehen Wachen ihren privaten Belangen nach, haben sie dies durch das Tragen einer zivilen Kleidung anzuzeigen.
Stellenplan
Der Stellenplan umfasst insgesamt fünfzehn Stadtwachen. Bei der Aufschlüsselung des Stellenplans sind die Veteranen Mortis und Garrett ausgeschlossen. Je Rangkategorie sollte es stets mindestens ein Mitglied der niedrigen Rangklasse mehr als in der höheren geben, damit die Befehlskette eingehalten werden kann.
Die Rangnamen obliegen der Stadtwache selbst. Sie lauten vorübergehend wie folgt:
Schwere Stadtwachen
Rang 6: Hauptmann
Rang 5: Leutnant (zwei Männer)
Mittlere Stadtwachen
Rang 4: Fähnrich (zwei Männer)
Rang 3: Brigadier (drei Männer)
Leichte Stadtwachen
Rang 2: Gefreiter (drei Männer)
Rang 1: Rekrut (vier Männer)
Rang 0: Waffenknecht (unbegrenzt)
Horn der Kaserne
Die Kaserne der Hafenstadt ist ab sofort mit einem Horn ausgestattet, welches ausschließlich von der Miliz oder dem Orden zu bedienen ist. Dies soll die Stadt über wichtige Dinge informieren und wird mit folgendem Rufsystem behandelt:
1x:
Stadtwache versammeln in der Kaserne
2x:
Gefahr im Verzug:
Miliz in Alarmbereitschaft und Treffen in der Kaserne. Bürger sollen Zuflucht in der Stadt suchen.
3x:
Höchste Alarmbereitschaft: Stadt in akuter Gefahr.
Tore gehören unverzüglich geschlossen und das allgemeine Waffenverbot ist temporär aufgehoben
-
Sofern das Gericht kein eigens abgestimmtes Strafmaß anlegt, kann es aus folgenden, üblichen Strafmaßen wählen:
1. Arbeitsdienst
Das Ausführen unbezahlter Tätigkeiten zur Wiedergutmachung entstandener Schäden. Mögliche Tätigkeiten reichen von einfachen Löhnertätigkeiten bis hin zu vom Verurteilten beherrschten Zunfthandwerken.
2. Öffentliche Bloßstellung
Die öffentliche Verlesung der Straftaten des Verurteilten, während dieser im Pranger bloßgestellt wird.
3. Strafzahlungen
Tendenziell höher als Bußgelder sind Strafzahlungen, die bei Finanzdelikten wie Steuerhinterziehung anfallen. Neben der ermittelten oder geschätzten offenen Schuld samt monatlichem Zins in Höhe des Wucherzinssatzes ist es üblich, einen weiteren Festbetrag als Strafzahlung zu verhängen.
Im Gegensatz zum Bußgeld ist die Strafzahlung auch vom Gericht auszusprechen.
4. Enteignung
Die Enteignung von Waren, Land und Gebäuden ist eine besonders schwere Form der Strafzahlung, die bei entsprechender Schwere der Straftat vor allem in finanzieller Hinsicht gefordert werden kann.
5. Titelentzug
Bei Straftaten, die das Wohl und Ansehen der Stadt in einem bestimmten Ausmaß gefährden, kann der Entzug des Titels eines Angeklagten in Erwägung gezogen werden. Titel, die das städtische Gericht entziehen kann, sind der Bürger- und der Patriziertitel.
Der Entzug von Adelstiteln ist allein königliches Privileg. Sollte der Entzug eines Adelstitels in Erwägung gezogen werden, so ist der Fall dem Kommandanten der königlichen Paladine weiterzureichen.
6. Leibstrafe
Bei schweren Finanz- und Gewaltdelikten sowie bei schwerer Majestätsbeleidigung kann eine dauerhafte Schädigung des Leibes als Strafe verordnet werden.
7. Verbannung
Die zeitweilige oder dauerhafte Verbannung aus der Stadt kommt einem gesellschaftlichen Todesurteil nahe, da der Verurteilte sämtlichen Einfluss und Besitz auf dem Boden der Stadt aufzugeben hat.
8. Todesstrafe
Die Todesstrafe galt bei den Straftatbeständen Rebellion, Mord, Ketzerei und Hochverrat als übliche Strafe.
Seit Errichtung der Gefangenenkolonie im Minental von Khorinis ist die Todesstrafe äußerst selten verhängt worden.
Sie ist daher nur nahezulegen, wenn die Schwere der Straftatbestände zwar auch die Verbannung in die Gefangenenkolonie zulässig erscheinen lässt, aber vom Gefangenen ein derartiges Gefahrenpotential ausgeht, das die Förderung des magischen Erzes im Minental gefährden könnte.
9. Verbannung in die Gefangenenkolonie
Die Verbannung in die von der magischen Barriere überspannte Gefangenenkolonie im Minental kommt einem Todesurteil gleich. Da die Barriere unvergänglich erscheint und jene, die aus ihr fliehen wollen, eines grausamen Todes sterben, ist der lebenslängliche Verbleib der Insassen in dieser gewährleistet. Um ihre Schuld zu Sühnen werden die Gefangenen dem Reich durch den Abbau des Magischen Erzes dienen und so einen Zweck zum Wohle aller Menschen erfüllen.
Die Verbannung in die Gefangenenkolonie rät sich nicht bei Verbrechern, deren Gefahrenpotential die Förderung des magischen Erzes im Minental gefährden könnte.
Leichte Formen der Sitten- und Gewaltdelikte können von allen Milizangehörigen durch Bußgelder belegt werden. Die exakte Höhe zu bestimmen liegt im Ermessen des Milizangehörigen, der das Bußgeld ausspricht.
Bußgelder werden vom Richter festgesetzt. Schwerere Vergehen oder mehrfache Wiederholungstäter sind dem Gericht zuzuführen.
Belästigung:
o Min. 20 Gold Strafe
Beleidigung:
o Min. 20 Gold Strafe
Beleidigung von Amts- und Würdenträgern:
o Min. 100 Gold Strafe
Hausfriedensbruch:
o Min. 20 Goldmünzen Strafe
Hetze:
o Abführung und Kerkerverwahrung
o Angemessene Goldstrafe
Widerrechtliches Tragen einer Waffe:
o Min. 50 Goldmünzen Strafe
Flucht vor dem Gesetz (Als Nebendelikt eines leichten Vergehens)
o Min. 50 Goldmünzen Strafe zusätzlich
Vertuschung (Als Nebendelikt eines anderen leichten Vergehens)
o Min. 50 Goldmünzen Strafe zusätzlich
Täuschung und Betrug
o Schadensersatz (ist zu Schätzen)
o Min. 50 Goldmünzen Strafe
Marodieren:
o Schadensersatz (ist zu Schätzen)
o Min. 100 Goldmünzen Strafe
Leichter Diebstahl:
o Rückgabe des Diebesgutes,
o Strafzahlung gemessen am Sachwert
Leichter Körperverletzung:
o Min. 50 Goldmünzen Strafe
Wegelagerei
o Erläuterung: Wer beim offensichtlichen Wegelagern in der Wildnis ertappt wird, zahlt Bußgeld. Wer tatsächlich Raub begeht, ist wegen zu Verhaften. Widerstand gegen die Miliz darüber hinaus auch bestraft.
o Min. 250 Goldmünzen Strafe
Sumpfkrautbesitz und -konsum:
o Abnahme des Krauts
o 20 Goldmünzen Strafe pro Stängel
Illegaler Besitz von Magischem Erz
o Abnahme des Magischen Erzes
o 20 Goldmünzen Strafe pro Erzbrocken
Leichte Fälle von Sabotage
o Schadensersatz (ist zu Schätzen)
o Min. 50 Goldmünzen Strafe
Leichter Vorfall von Amts- und Titelanmaßung
o Erläuterung: widerrechtliches Führen von Amts- und Standestiteln sowie widerrechtliche Ausübung von Amts- und Standesprivilegien
o Min. 100 Goldmünzen Strafe
Wilderei im Königsforst
o Min. 20 Goldmünzen Strafe bei unwissender Einzeltat
o Min. 50 Goldmünzen Strafe bei unwissender Mehrfachtat
o bei Regelbruch mit gewerblichen oder systematischem Hintergrund die doppelte Lizenzgebühr je Tier
-
Schwerste Straftatbestände, die der höheren Gerichtsbarkeit vorzulegen sind.
§29 - Majestätsbeleidigung
Wer die Person Seiner Majestät, des Königs, die Königliche Familie, den Kreis des Feuers, den Orden der Paladine oder gar Innos selbst beleidigt, ihren Namen in den Schmutz zieht oder verleumdet, soll aufs Härteste bestraft werden.
§30 - Mord an einer hochgestellten Persönlichkeit oder einem Würdenträger
Der Tatbestand des Mordes wird entsprechend erweitert, wenn es sich bei der Person des Ermordeten um einen Patrizier, Adligen, Magier des Kreises des Feuers oder Paladin handelte.
Dem Mörder wird eine besondere Schwere der Schuld angelastet und er wird eine erheblichere
Härte der Rechtsprechung erfahren.
§31 - Unverbriefte Fehde
Unverbriefte Fehden sind als Landfriedensbruch erheblichen Ausmaßes zu werten.
Den Adligen des Reiches ist es möglich, Fehden gegen andere Adlige unter Benennung des Fehdegegenstandes beim Kommandanten der Paladine zu verbriefen. Der offenen Fehde müssen Verhandlungen vorausgehen. Sind diese nicht zielführend, so wird die Fehde verbrieft.
Für offene Fehde gelten gesonderte Regelungen. So sind die Adligen berechtigt, Truppen auszustatten und ins Gefecht zu schicken. Eine Fehde endet mit dem Beschwören der Urfehde, dem vereidigten Verzicht auf Rache und weitere Kampfhandlungen, durch alle beteiligten Adligen.
§32 - Aufruf zu Aufständen und Rebellion
Wer zu Umsturz, Rebellion und Abspaltung wider das Reich ausruft soll schwerstens bestraft werden.
§33 - Verschwörung gegen die Krone und gegen die Stadt
Wer sich gegen den König schwört, um dem gesamten Reich zu schaden, begeht eine der schlimmsten Straftaten und soll sein gerechtes Urteil von einem Vertreter der Krone erhalten. Wer sich gegen die Stadt Khorinis, ihre Stadtgesellschaft und den Rat der Stadt verschwört, der soll aufs härteste bestraft werden.
§34 - Verrat
Wer die Verwaltung der Stadt oder die Stadtwache verrät und gemeinsame Sache mit ihren Feinden macht, soll des Verrats wegen bezichtigt und verurteilt werden.
§35 - Ketzerei und Häresie
Wer den Wegen des Dunklen Gottes folgt, schwarze Magie wirkt, seinen Namen verherrlicht, den Namen Innos befleckt und die Glaubensgrundsätze der Reichskirche angreift, diese schädigt oder verleumdet ist der Ketzerei bzw. der Häresie zu beschuldigen.
Kommt dieser Straftatbestand zur Rede, so ist der Delinquent dem Kreis des Feuers zu übergeben.
§36 - Hochverrat
Wer den Kreis des Feuers, den Orden der Paladine, das Reich oder den König verrät und gemeinsame Sachen mit ihren Feinden macht, soll des Hochverrats wegen bezichtigt und aufs Strengste verurteilt werden.
Zur Regelung von Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichtsvorstände und dem allgemeinen Prozessablauf bestimmt die Prozessordnung folgendes:
1. Gerichtliche Zuständigkeit
Generell vor Gericht behandelt werden sollen alle Straftaten, die eine tiefergreifende Investigation erfordern, um genaues Ausmaß und Hintergründe der Tat zu ergründen und dahinterliegende Netzwerke zu zerschlagen.
Außerdem ist eine zu vermutende besondere Schwere der Schuld ein Grund für eine gerichtliche Entscheidung.
Bei besonders schweren Straftaten wie Verschwörung gegen die Krone, Hochverrat und Ketzerei ist die Verweisung an einen Königlichen Vertreter bzw. einen Magier vom Kreis des Feuers zwingend.
2. Zuständigkeit der Stadtgerichtsbarkeit
- Generell: Sittendelikte, Finanzdelikte, Gewaltdelikte
- Ausnahmen: durch gerichtlich gesetzte Bußgelder geahndete Delikte erfordern kein weiteres Eingreifen des Gerichts.
3. Zuständigkeit der höheren Gerichtsbarkeit
Generell einem Magier des Feuers oder einem Paladin des Königs vorgelegt werden müssen alle Kapitaldelikte.
Der jeweilige Vertreter der höheren Gerichtsbarkeit kann den Fall jedoch wieder an den städtischen Richter zurückverweisen.
4. Strafprozess
Ein Strafprozess wird immer durch Vertreter der städtischen Justiz gegen einen einer Straftat bezichtigten Delinquenten geführt. Das Gericht hat dabei unter Zuhilfenahme der Miliz alle Tathintergründe und kriminelle Netzwerke hinter einem Einzeltäter soweit möglich zu ermitteln.
Das Urteil besteht in Freispruch oder einem frei durch das Gericht gesetzten Strafmaß.
5. Zivilprozess
Zivile Prozesse verhandeln Streitigkeiten fernab von Straftaten zwischen zwei Mitgliedern der Stadtgesellschaft. Das Gericht hat dabei vorrangig eine vermittelnde und konfliktlösende Funktion, aber auch die Möglichkeit, per Urteil einen Streit bindend zu klären.
6. Revision von Urteilen
Bei Strafprozessen kann eine Revision des Urteils durch einen Vertreter der höheren Gerichtsbarkeit beantragt werden.
Bei Zivilprozessen kann eine Revision des Urteils durch den Statthalter von beiden Gerichtsparteien beantragt werden.
Bei vorläufigen Urteilen durch Hauptmann, Kämmerer und Hafenmeister ist die Revision durch den Richter notwendig.
7. Bußgelder
Bußgelder können von jedem Mitglied der Stadtwache im Namen des Hauptmannes erhoben werden. Die Bußgeldordnung wird vom Richter verabschiedet.
Bedingung für die Bußgelderhebung anstelle eines gerichtlichen Prozesses ist, dass kein weiterer Ermittlungsbedarf zu Tathintergründen und damit möglicherweise zusammenhängenden Systematiken und verbrecherischen Netzwerken besteht.
Über mehrfache Wiederholungstäter und schwerere Vergehen ist gerichtlich zu entscheiden.
8. Die Richterstellung
Zum Richterposten berufen sind Paladine des Königs, Magier vom Kreis des Feuers und der gewählte Richter der Stadt Khorinis. Dabei ist zu beachten, dass sich Magier vornehmlich dem Richtspruch in Fragen des Kirchenrechtes annehmen. Der Richtspruch der Magier vom Kreis des Feuers ist wie der eines königlichen Paladins von größerem Gewicht als der des Richters.
9. Beisitzer
Bei aufwendigen Prozessen kann der Richter zwei oder bis zu vier Beisitzer aus dem Kreis der Bürgerschaft, des Patriziats oder der Adelsschicht der Stadt bestimmen. Bei großen Strafprozessen ist es üblich, dass anstelle des Richters selbst einer der Beisitzer oder der Gerichtsdiener die Anklage im Namen der Stadt ausfüllt.
10. Gerichtsdiener
Der Richter kümmert sich um die Anstellung und Beauftragung eines Gerichtsdieners, der ihn in seinem Amtswirken unterstützt, Botengänge übernimmt und bei Verhandlungen Protokoll führt.
Bei Strafprozessen kann der Gerichtsdiener auch im Namen des Richters als Vertreter der Anklage auftreten.
Der Gerichtsdiener verkündet außerdem per Aushang oder Ausruf die vom Richter gefällten Urteile.
11. Rechtsbeistände
Die Rechtsbeistände der Stadt Khorinis werden vom Gericht ernannt und sind vornehmlich als Rechtsberater zu sehen. Sie wirken ehrenamtlich oder auf Kostenbasis für Bürger, die sich nicht selbst vor Gericht zu verteidigen wagen. So übernehmen sie das Wort für den Angeklagten.
Es ist nicht ihre Aufgabe, einen Schuldigen vor der gottgewollten Gerechtigkeit zu schützen.
Grundsätzlich können auch sonstige Vertreter des Angeklagten diesen vor Gericht verteidigen.
12. Prozessablauf
Die Prozessgestaltung obliegt dem Richter.
Allerdings ist es bei Strafsachen üblich, den Prozess mit einer vollständigen Anklageschrift seitens des Gerichts zu beginnen, damit für den folgenden Ablauf klar ist, welche Anklagepunkte verhandelt werden.
Daraufhin folgt eine Stellungnahme des Angeklagten, woraufhin die Anklage ihren Vorwurf präzisiert.
Daraufhin werden Zeugen angehört und sonstige Prozesssachen geklärt.
Die Anklage hat nun erneut das Wort zu einer umfassenden Rede.
Darauf folgt die Verteidigungsrede des Angeklagten oder seines Rechtsbeistandes.
Das Gericht zieht sich hierauf zur Beratung zurück und verkündet schließlich das Urteil.
13. Erschwerende Umstände
Sämtliches die Strafverfolgung erschwerendes Verhalten wie die Flucht vor dem Gesetz, Vertuschung, Verleumdung und Meineid werden erschwerend auch auf die Schuld des Angeklagten angerechnet. Auch Außenstehende können als Mittäter belangt werden.
14. Mildernde Umstände
Mildernde Umstände sind stets bei Fahrlässigkeit gegeben. Des Weiteren ist das Schuldbekenntnis, erkennbar gezeigte Reue, das Offenlegen von Hintergründen und Komplizen so wie die freie Selbstbezichtigung als strafmildernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist die Verkettung von gegen den Beschuldigten gerichteten Verbrechen, die die Vermutung offenlassen, dass ein Handlungszwang zum Selbstschutz eigene Verfehlungen legitimiert, ein Grund, mildere Strafen auszusprechen oder von der Bestrafung ganz abzusehen.
Der Umstand der Notwehr gehört zu diesem rechtlichen Konstrukt.
15. Sondergerichtsbarkeit des Hauptmanns der Stadtwache
Der Hauptmann der Stadtwache ist befugt, bei leichten Straftaten ein Bußgeld zu verhängen oder ein vorläufiges Urteil in dringenden Angelegenheiten zu fällen, welches solange gültig ist, bis es von einem zum Richteramt Befugten geprüft wurde. Ist das Richteramt der Stadt Khorinis besetzt, ist dieser primär zu kontaktieren.
Der Richter kann das gefällte Urteil bestätigen oder einen Prozess anberaumen.
16. Sondergerichtsbarkeit des Kämmerers
Die Kämmerei kann bei finanzrechtlichen Verstößen Bußgelder aussprechen und die Gewerbelizenz eines Betriebs vorläufig entziehen. Bis zur gerichtlichen Klärung müssen lizenzlose Betriebe alle Verkaufstätigkeiten einstellen.
17. Sondergerichtsbarkeit des Hafenmeisters
Der Hafenmeister ist für eine ausreichende Durchsetzung des Gesetzes im Hafenviertel verantwortlich. Dabei wird die mangelhafte Übersichtlichkeit des Hafenviertels als juristische Schwierigkeit anerkannt sowie die Notwendigkeit, das städtische Gesetz durch Kompromisse und Sonderregelungen durchzusetzen.
-
Alle Straftatbestände, die vornehmlich als Verstoß gegen geltende Normen der städtischen Gesellschaft zu betrachten sind. Die leichteren Verfehlungen können üblicherweise mit einerBußgeldzahlung beigelegt werden.
Je nach Schwere der Schuld begründet sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.
§1 - Belästigung
Wer die Ordnung der Stadt durch belästigendes Verhalten wie laute Rufe in der Nacht und andere störende Handlungen beeinträchtigt oder einzelne Personen bedrängt begeht den Straftatbestand der Belästigung und soll bestraft werden.
§2 - Beleidigung
Wer einen Bürger, Patrizier oder gar Adligen durch sein Auftreten, durch Gesten oder Worte, beleidigt, soll bestraft werden.
§3 - Beleidigung von Amts- und Würdenträgern
Wer einen Amts- oder Würdenträger, ob königlichen Gesandten, Mitglied des Rates der Stadt oder sonstigen Würdenträger beleidigt, soll hart bestraft werden.
Die Beleidigung von Beamten und Angehörigen der Stadtwache ist eine mildere Form dieser Straftat.
§4 - Hausfriedensbruch
Wer ein fremdes Gebäude oder einen nicht zu betretenden Bereich eines öffentlichen Gebäudes ohne Erlaubnis des Mieters, Eigentümers oder städtischen Vertreters betritt, bei gewerblichen Betrieben ohne Erlaubnis hinter die Theke tritt, ist des Hausfriedensbruchs zu beschuldigen und zu bestrafen.
Vom Hausfriedensbruch abzugrenzen ist der Einbruch.
§5 - Hetze
Wer in öffentlicher Rede zu Ungehorsam und Unruhen aufruft, zur Schädigung einzelner Personen oder Personengruppen aufruft ist wegen Hetze zu bestrafen.
§6 - Widerrechtlichen Tragen einer Waffe
Das Tragen von Waffen ist in der Stadt all jenen untersagt, die keinen Waffenschein vorweisen können. Waffenscheine werden vom Hauptmann der Stadtwache ausgestellt.
Vertreter der Stadtwache, des Kreises des Feuers und des Ordens sowie Patrizier und Adlige der Stadtgesellschaft haben per se die Erlaubnis zum Tragen einer Waffe. Darüber hinaus dürfen alle zum Tragen einer Schärpe berechtigten Ratsbediensteten der Stadt eine Waffe tragen.
Werkzeuge zum alltäglichen Gebrauch in der Stadt und den städtischen Betrieben wie Besen, Hämmer, Sicheln, Hacken und Sägen gelten nicht als Waffen.
Wer widerrechtlich ohne Genehmigung eine Waffe mit sich führt ist zu bestrafen.
§7 - Flucht vor dem Gesetz
Wer mit der Absicht, seiner Strafverfolg zu entkommen, die Stadt verlässt und sich versteckt, soll über sonstigen Richtspruch hinaus für sein Fluchtverhalten zur Rechenschaft gezogen werden.
Auch die Fluchthilfe ist strafbar.
§8 - Vertuschung
Wer eigene oder fremde Straftaten bewusst vertuscht durch Taten und Falschaussagen ist der Vertuschung eines Verbrechens zu bezichtigen und zu bestrafen.
§9 - Täuschung & Betrug
Wer bei einem Geschäft oder Verträgen falsche Tatsachen zugrunde legt und bewusst zu Täuschen oder zu Betrügen sucht um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist zu bestrafen.
Auch ist es strafbar, aus betrügerischen Gründen unter der Vortäuschung falscher Tatsachen wie dem angeblichen Führen eines höheren Titels oder gar Amtes Vorteile zu nehmen.
§10 - Verleumdung
Wer ein Mitglied der Stadtgesellschaft verleumdet, falsche Anschuldigungen vorbringt oder jemanden zu Unrecht in Misskredit bringt, ist zu bestrafen.
§11 - Erpressung
Wer eine missliche Lage eines Mitglieds der Stadtgesellschaft ausnutzt, um sich selbst auf sittenwidrige Weise einen Vorteil gleich welcher Art zu verschaffen, soll bestraft werden.
§12 - Umgang mit Sumpfkraut
Der Anbau und der Handel mit Sumpfkraut sind unter Strafe zu stellen. Mildere Formen des Sumpfkrautdelikts sind der bloße Besitz wie auch der Konsum. Alle genannten Formen des Umgangs mit Sumpfkraut sind als Straftat zu behandeln. Die milderen Formen werden mit Bußgeld belegt.
§13 - Umgang mit Magischem Erz
Wer ohne Genehmigung magisches Erz schürft, besitzt oder gar handelt oder dieses bearbeitet macht sich bedingt durch die Lage des Reiches einer schweren Straftat schuldig.
§14 - Titular- und Amtsanmaßung
Wer sich widerrechtlich die Aufgaben und Privilegien eines Titels oder Amtes aneignet und Handlungen vornimmt, die nur von Amtsträgern vorgenommen werden dürfen, soll bestraft werden.
§15 - Amtsmissbrauch
Wer sein Ratsamt oder seine Stellung als Bediensteter des Rates missbraucht, indem er es nutzt um die Stadt gleich wie zu schaden, Gelder veruntreut, die ihm in seine Hände gelegte Macht gegen das Wohl der Stadt einsetzt oder die Stadt gar ihren Feinden gegenüber entblößt, soll wegen Amtsmissbrauchs verurteilt werden.
Eine mildere zu verurteilende Form des Amtsmissbrauchs ist die Unterlassung der Amtspflichten.
Je nach Fall wird dieser Straftatbestand der Höheren Gerichtsbarkeit zugeordnet.
§16 - Meineid
Wer unter Eid eine Falschaussage ablegt, gleich ob sie ihn oder einen Anderen zu Belasten oder zu Entlasten vermag, ist wegen Meineids schwer zu bestrafen.
Alle Straftatbestände, die primär durch finanziell ausgerichtete Vergehen begründet sind.
§17 - Wucher
Wer bei Zinsen über Pfand, Kredit und Warenpreisen den geltenden Wucherzinssatz überschreitet ist wegen Wuchers zu belangen und zu bestrafen.
Als üblicher Warenpreise gelten die Preisaushänge von Zünften und Innungen.
§18 - Schwarzhandel
Der Handel mit in der Stadt käuflich erwerbbaren Produkten fernab der zuständigen Gewerbe ist verboten. Zunft- und Innungsbetriebe haben den Anspruch, die von ihnen ausgegebenen Produkte zu selbstfestgelegten Konditionen von ihren Kunden zurück zu erwerben.Ferner ist der Handel mit Erzeugnissen der öffentlichen Betriebe dem Schwarzhandel zuzuordnen.
Das Angebot von Waren und Dienstleistungen in gewerblichem Stil ohne angemeldetes Gewerbe fällt ebenfalls unter die Kategorie des Schwarzhandels.
§19 - Schmuggel
Wer unversteuerte Fertigwaren anbietet oder verkauft soll des Schmuggels bezichtigt werden. Sofern diese Waren illegalen Charakter tragen oder per Erlass zum Verkauf in der Stadt verboten sind, soll eine Strafe härteren Maßes angelegt werden.
Illegaler Waffenhandel gilt als besonders schwere Form des Schmuggels.
§20 - Sabotage öffentlicher Betriebe und des Umlands der Stadt & Wilderei
Wer die Städtischen Betriebe bestiehlt, sabotiert oder den Warenfluss in die Stadt behindert, begeht eine Straftat. Dazu gehört das Töten des Viehs und die Entwendung der Ernte einschließlich der Würmer des Kornhofes ebenso wie Taten, die das Lazarett schädigen oder der Schmuggel und Weiterverkauf von Schürfgut der städtischen Mine oder des auf städtischen Expeditionen erlangte Schürfgut an Dritte jenseits des Personals des betreffenden Betriebes.
Ferner gehört die unrechtmäßige oder nicht belegte Entwendung von Geldern dieser Betriebe zur Sabotage.
Darüber hinaus zählt Wilderei im Königsforst und Schwarzschlägerei zur Sabotage des Umlandes der Stadt.
§21 - Steuerhinterziehung
Wer die Steuerzahlung verweigert oder für mehr als zwei Monate aussetzt, dabei bewusst Steuereintreiber und Kämmerei hinhält oder dieser aus dem Wege geht oder als Betriebsführer eine zum eigenen Wohl irreführende oder gar gefälschte Buchhaltung vorlegt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.
Bei unzureichender Buchführung obliegt es dem Vertreter der Kämmerei, Steuersummen zu schätzen.
Alle Straftatbestände, die primär durch die Ausübung von Gewalt gegen Personen und Sachen gerichtet sind, aber auch jene, die in Verbindung mit unrechtmäßiger Sachaneignung stehen.
§22 - Marodieren
Wer fremdes oder öffentliches Habe sinnlos, ob fahrlässig oder vorsätzlich, zerstört, soll den Sachwert der beschädigten Sache ersetzen und darüber hinaus eine Strafe zahlen.
§23.1 - Diebstahl
Wer eine Person um ihr Habe erleichtert und sich selbst bereichert, ob durch Taschendiebstahl oder Diebstahl von Waren im freien Raume, soll wegen Diebstahls bestraft werden.
§23.2 - Einbruch
Das Eindringen in Gebäude mit der Absicht, den Bewohner um sein Habe zu erleichtern, soll als Einbruch bestraft werden. Davon abzugrenzen ist das Eindringen in Gebäude als Hausfriedensbruch.
§24 - Körperverletzung
Wer eine andere Person ohne deren Einwilligung, ob fahrlässig oder vorsätzlich, verletzt soll der Körperverletzung bezichtigt und bestraft werden. Es wird zwischen leichter und schwerer Körperverletzung unterschieden. Schwere Körperverletzung ist stets dann erfüllt, wenn das Opfer niedergeschlagen oder unter Zuhilfenahme einer Waffe attackiert wird.
§25 - Raub und Wegelagerei
Wer in der Stadt oder ihrem Umland Reisenden auflauert, widerrechtlich Wegzoll oder Abgabe von Gegenständen fordert und dies mit Drohung oder Gewalt durchzusetzen sucht, wird der Wegelagerei und des Raubes bezichtigt und ist schwer zu bestrafen.
§26 - Entführung
Wer eine Person entführt oder sie der Freiheit beraubt macht sich der Entführung schuldig und soll bestraft werden.
§27 - Angriff auf königliche Truppen
Der Angriff auf Königliche Truppen gleich welchen Ranges ist als aggressiver Versuch des Umsturzes zu werden und soll schwerstens bestraft werden.
Je nach Fall wird dieser Straftatbestand der Höheren Gerichtsbarkeit zugeordnet.
§28 - Mord & Todschlag
Wer eine andere Person heimtückisch vom Leben zum Tod bringt, ist wegen Mordes zu verurteilen.
Wer eine andere Person durch Fahrlässigkeit vom Leben zum Tod bringt, ist wegen Todschlags zu verurteilen.
§29 Wilderei
Gemäß diesem Gesetz werden jegliche Formen der Wilderei streng bestraft. Jeder, der ohne Jagdlizenz wildlebende Tiere jagt oder tötet, wird mit empfindlichen Geldstrafen belegt und muss sich vor der Miliz verantworten. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine seltene oder häufig vorkommende Art handelt. Wildtiere im Königsforst haben das Recht auf Schutz und Unversehrtheit. Eine Jagdlizenz ist bei der Miliz monatlich zu erwerben und teilt sich wie folgt auf:
Kleinwild 50 Gold: Blutfliegen, Scavenger, Molerats, Feldräuber, Wölfe, Keiler
Großwild 150 Gold: Warane, Lurker, Snapper, Warge, Razor, Bluthunde, Schattenläufer, Sumpfhaie, Feuerwarane, Trolle
Städtische Jagdbetriebe erwerben diese Lizenzen kostenfrei.
-
Ein Bereich des Amtsbrettes offenbart die Bedingungen, Privilegien und Pflichten, die die verschiedenen Titel, die die Städtischen Stände unterscheidet, mit sich bringen.
(Wichtige Änderung: Aufnahme ins Patriziat erst nach 1 1/2 Jahren Bürgerschaft möglich. //4 RL-Monate)
Kopfsteuergesetz
Jeder Einwohner der Hafenstadt Khorinis hat als Titelträger des Bürger-, Patrizier- und Adelstitel eine Kopfsteuer zu entrichten. Die Kopfsteuer beträgt je nach Titel die nachfolgende Höhe.
Titel Höhe Bürgertitel 50 Münzen Patriziertitel 100 Münzen Adelstitel 150 Münzen Ausnahmen
Stadtwachen, die sich dem vollumfänglichen Dienst widmen, sind in Höhe der Kopfsteuer des Bürgertitels von der Kopfsteuer befreit. Dies gilt ebenso für Angestellte der Stadt und Angestellte der städtischen Betriebe.
Mitglieder des Ordens und der Reichskirche sind von der Kopfsteuerpflicht komplett befreit.
gez. Statthalter Mikelsen
§1 Standesgemäße Kleidung
Den Ständen des Reiches stehen unterschiedliche Kleidungen zur Verfügung. Dabei wird unterschieden zwischen Löhnern, Bürgern, Patriziern und Adligen. Löhnern stehen keine Kleidungen zur Verfügung die feineren Stoff verwenden, lediglich Arbeitskleidung und andere, einfache Kleidungen dürfen von ihnen getragen werden. Bürger dürfen Kleidungen aus Stoffen tragen, diese dürfen jedoch kein Gold beinhalten (Brokat) oder Pelz aufweisen. Patrizier dürfen Kleidung mit kleinen Goldstickereien und Pelzelementen tragen. Nur Adligen ist es gestattet Kleidung mit großen Fellflächen zu tragen oder sich mit den Trophäen von Schattenläufern zu zieren.
Rüstungen sind hier explizit ausgenommen. Darunter fallen Abenteurerrüstungen, Wandererklamotten, Lederrüstungen, Kettenrüstungen und ähnliches.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt macht sich der Hochstapelei schuldig.
§1 Städtische Bauaufträge
Bauaufträge der Stadt können nur von einem Betrieb mit mindestens einem Gesellen oder höher durchgeführt werden.
-
Vorsitz:
Lord-Kommandant Urist
Adelsrat:
Graf Faust
Baron Eroean, Baron Zereus, Baron Luwin
Edelmann Mikelsen, Edelmann Valorius, Edelmann Musaf
Gesonderte Posten im Rat der Stadt
- Statthalter: - derzeit ausgesetzt -
- Richter: Edelmann Valorius
- Hafenmeister: Edelmann Musaf
- Hauptmann: Großmeister Tannjew
- Erster Stadtvogt: Patrizier Edric
- Ratsbotschafter: Baron Luwin
Stadtkanzlei
Eingesetzt durch den Statthalter (bzw. derzeit durch Adelsrat u. Lord-Kommandant)
- Ratssekretär: Benlin
Gericht
Eingesetzt durch den Richter
- Feldrichter: -
Stadtvogtei
Eingesetzt durch den Statthalter & Stadtvogt
- Erster Stadtvogt: Edric
- Steiger: Stefano
- Vorarbeiter der Minen: Tallion
- Bergmann 1: Lumenga
- Bergmann 2: Alruna
- Gewerbesteuereintreiber: Dadglis
- Mieteneintreiber: -
- Kopfsteuereintreiber: Miliz
- Stadtwart: -
Hafenmeisterei
Eingesetzt durch den Hafenmeister
- Leuchtturmwärter - Hafen: Cliff
- Leuchtturmwärter - Klippe: -
- Friedhofswärter: Bertolf
- Hafendiener & Mieteneintreiber Hafen:
Die Wahl des Hohen Rates obliegt den Bürgern der Hafenstadt. Mit dem Erhalt des Bürgertitel wird jenes Recht erlangt und ebnet den Weg zur Beteiligung am politischen Geschehen.
§1 Legistlatur
Die Wahl zum Hohen Rat findet jährlich statt.
§2 Ämter
Die zu wählenden Ämter sind, sofern aktiviert, der Statthalter, der Richter, der Hafenmeister und der Kämmerer.
§3 Wahlausrichtung
Die Wahlen vom Hohen Rat werden vom Statthalter organisiert. Dem Zeitraum der Kandidaturen und der Wahl werden jeweils einen Monat zugesprochen.§4 Verlust des Wahlrechts
Das Wahlrecht ist an einen standesgemäßen Wohnsitz innerhalb der städtischen Gemeinschaft geknüpft. So jener aufgegeben wird, verfliegt das Recht. Die aktuelle Wohnsituation ist den Behörden mitzuteilen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Adelige und Mitglieder des heiligen Klosters zu Khorinis.
-
Amtsinformationen zu den Ratsämtern der Stadt.
Die Aufgabe des Vogts und der Vogtei ist die Beschaffung und Verwaltung der für die Stadt benötigen Ressourcen. Den Großteil davon bestimmt die Beschaffung der Mineralien und die Organisation der Minengänge. Weiterhin dient die Vogtei als Bindeglied zwischen Kornhof und Stadt ist auch maßgeblich an der Organisation des Erzkonvois beteiligt. Jegliche städtischen Betriebe und Institutionen werden über die Vogtei gesteuert. Ebenso sind alle Eintreiber in der Vogtei angestellt und werden von ihr geprüft.
Amtsgehalt: 500 Gold
_________________________________________________
-
Amtliche Aushänge
Ein Bereich des Schwarzen Brettes ist ausschließlich den Amtlichen Aushängen, besonders dem dauerhaften Gesetzesaushang und den Amtsinformationen vorbehalten.
AKTUALISIERUNG: Nach dem zurückliegenden Putsch durch Statthalter & Miliz wird die Stadt derzeit von einem Adelsrat unter Vorsitz des Lord-Kommandanten regiert - Es wurden daher einige Änderungen vorgenommen - gez. Ratssekretär Benlin (// Stand: 15.04.2024)